Klauseln zur einseitigen Preiserhöhung in den AGB von Netflix und Spotify sind unwirksam

Das Kammergericht Berlin hat die Preisanpassungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Netlfix und Spotify für unwirksam erklärt, da sie die Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Die Streaming-Anbieter hatten sich in Ihren AGB das Recht vorbehalten, die Preise einseitig ändern zu können im Falle von gestiegenen Gesamtkosten. Das Kammergericht Berlin hat den Streaming-Anbietern die weitere Nutzung dieser Klauseln in Ihren Abo-Verträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern untersagt.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass es an einem berichtigten Interesse der Streaming-Anbieter fehle, sich das einseitige Recht zur Preisanpassung vorzubehalten. Zwar besteht bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, eine Preisanpassung an geänderten Kosten vorzunehmen. Sie sind auch ein anerkanntes Instrument bei langfristigen Lieferverträgen. Bei einer kurzen Laufzeit von sechs oder zwöf Monaten ist es jedoch grundsätzlich zumutbar, dass der AGB-Verwender an seiner ursprünglichen Kalkulation festgehalten wird. Auf Veränderungen der Marktverhältnisse könne er auch mit einer Kündigung zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit reagieren. Zudem verstießen die Klauseln gegen das für Preisanpassungsklauseln allgemein gültige Gebot der Reziprozität, da sich die Anbieter das Recht vorbehalten hatten, die Preise zu erhöhen, wenn die Kosten steigen, sich aber nicht spiegelbildlich verpflichteten, bei sinkenden Kosten die Preise entsprechend zu ermäßigen.

Kammergericht: Urteile vom 15. November 2023, Aktenzeichen 23 U 15/22 und 23 U 112/22
Landgericht: Urteile vom 16. Dezember 2021, Aktenzeichen 52 O 157/21, und vom 28. Juni 2022, Aktenzeichen 52 O 296/21