Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2023 entschieden (Aktenzeichen C‑307/22), dass Patienten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einen Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie ihrer Patientenakte haben. Rechtsgrundlage hierfür sind Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO.
Neu ist, dass der Arzt die erste Kopie der Dokumente aus der Patientenakte nunmehr unentgeltlich zur Verfügung stellen muss.
Das Recht setzt voraus, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in der Patientenakte befinden. In Bezug auf die Gesundheitsdaten sind damit Informationen umfasst wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu vorgenommenen Behandlungen oder Eingriffen.