Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.01.2023 (Az. 37 C 124/22)
Ein Rechtsanwalt klagte auf Zahlung eines Honorars von 150 Euro, das der Beklagte für anwaltliche Dienstleistungen schulden sollte. Der Beklagte hatte auf eine E-Mail des Klägers mit einem Button „Bußgeld jetzt abwehren“ geklickt, was laut Kläger einen Anwaltsvertrag begründete.
Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage als unbegründet ab, da kein wirksamer Anwaltsvertrag zustande gekommen war.
Der Button „Bußgeld jetzt abwehren“ erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB, wonach die Beschriftung einer Schaltfläche im elektronischen Geschäftsverkehr klar und unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen muss (z.B. „zahlungspflichtig bestellen“ oder „jetzt kaufen“).